Muss eine Mann seine Frau regelmäßig zum Arzt begleiten, weil auf Grund ihrer Erkrankung eine erhebliche Sturzgefahr besteht, ist die dafür insgesamt aufgewandte Zeit von der Pflegeversicherung voll zu berücksichtigen, dazu zählt auch die komplette Fahrtzeit im Auto. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 5 P 29/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, sahen die Richter keine Möglichkeit, die Betreuungszeit für die unstrittige Beförderung zum Arzt in die Autofahrt und den Fußweg aufzuteilen und dann nur das letzte kurze Stück in den Pflegesatz einzurechnen. Außerdem stehe für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis immer nur der Fahrer des Transportfahrzeugs zur Verfügung, der gleichzeitig der Ehemann der Patientin ist. (ampnet/nic)
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