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BGH befasste sich mit Wartungsvorgaben bei Herstellergarantie

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Fall von Garantieverlängerung befasst, auf den der Auto- und Reiseclub Deutschland hinweist. Dabei hatten die Bundesrichter zu prüfen, ob Ansprüche aus einer Anschlussgarantie an einen regelmäßigen Inspektionsnachweis geknüpft werden dürfen (BGH VIII ZR 293/10).

In dem Fall geht es darum, dass ein Autohersteller Ansprüche aus einer Anschlussgarantie verweigerte, weil vertraglich vereinbarte Wartungsintervalle laut Serviceheft nicht eingehalten wurden. Die Bundesrichter forderten hier eine Umkehr der Beweislast. Sie monierten laut BGH-Mitteilung, dass der beklagte Hersteller sich auf eine vertragsgemäße Wartungspflicht des Kunden beruft und nicht nachweist, dass auch tatsächlich ein versäumtes Wartungsintervall für den Schaden verantwortlich ist. Das Gericht sieht darin eine „unangemessenen Benachteiligung" des Kunden und erklärte die entsprechende Klausel im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 307 Abs. 1 Satz 1) für unwirksam. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich hier um eine Garantieverlängerung gegen Entgelt handelt.

Der Fall geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Darmstadt als Vorinstanz zurück. Der BGH sieht vor allem Klärungsbedarf, ob es sich um eine entgeltliche Anschlussgarantie handelt. (ampnet/jri)

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